SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen
1. Aufl. 2024
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12. Zinsersparnis – § 3 Abs 1 Z 20 EStG
„Von der Einkommensteuer sind befreit: […]
Der geldwerte Vorteil aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro insgesamt nicht übersteigen.“
LStR 2002 Rz 102, Rz 207a ff
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LSt | Auswirkung auf das Jahressechstel | Progressionswirkung gem § 3 Abs 3 EStG | SV/MVK | DB/DZ | KommSt | Lohnkonto |
frei | neutral | nein | frei | frei | frei | nein |
12.1. Darstellung der Lohn- bzw Einkommensteuerbefreiung
Die Steuerbefreiung erfasst Zinsvorteile,
die aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen,
bis zu einem Betrag von EUR 7.300
resultieren.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unverzinsliche oder zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen, ist ein allfälliger Zinsvorteil, der auf einen Betrag von maximal EUR 7.300 entfällt, steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Zinsen sind und wie hoch effektiv der Zinsvorteil ist. Räumt daher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise unentgeltlich ein Arbeitgeberdarlehen unverzinslich bis zu einem Betrag von EUR 7.300 ein, ist die Steuerbegünstigung umso größer, je höher die in der Sachbezugswerteverordnung festgelegten Zinsen sind.
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