SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen
1. Aufl. 2024
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8. Ortsübliche Trinkgelder – § 3 Abs 1 Z 16a EStG
„Von der Einkommensteuer sind befreit: […]
16a. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.“
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LSt | Auswirkung auf das Jahressechstel | Progressionswirkung gem § 3 Abs 3 EStG | SV/MVK | DB/DZ | KommSt | Lohnkonto |
frei | neutral | nein | pflichtig | frei | frei | nein |
8.1. Darstellung der Lohn- bzw Einkommensteuerbefreiung
Die steuerrechtliche Befreiung knüpft an folgende Voraussetzungen:
Ortsübliche Trinkgelder
Begünstigter Kreis an Steuerpflichtigen: Arbeitnehmer
Zuwendung anlässlich der Arbeitsleistung von dritter Seite
Freiwillige Zuwendung, ohne Rechtsanspruch
Kein Verbot der direkten Annahme auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen
Ein Trinkgeld gilt als ortsüblich, wenn es zu den Gepflogenheiten des täglichen Lebens gehört, dem Dienstleistenden mancher Branchen ein Trinkgeld zuzuwenden, sofern das Trinkgeld der üblichen Höhe en...