Europäische Sozialverwaltung
1. Aufl. 2023
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S. 1057. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
Der Europäische Integrationsprozess schreitet auch im Sozialverwaltungsrecht voran und erfasst mehr und mehr die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit. Der mit dem Inkrafttreten des AEUV geänderte Rechtsrahmen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Sondereinrichtung bzw Einrichtung sui generis, die sich Verwaltungskommission nennt. Die Untersuchung hat gezeigt, dass der weite Begriff der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auch auf die Verwaltungskommission angewendet werden kann. Dem bisherigen Verständnis der Rsp folgend, wonach lediglich ein Mindestmaß an Handlungsautonomie im konkret betroffenen Sachbereich erforderlich ist, ist eine Subsumtion unter den Begriff der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union va aufgrund der Satzungshoheit und der zahlreichen Aufgaben, die der Verwaltungskommission durch die GVO und DVO übertragen wurden, jedenfalls zu bejahen.
Wie aus der Rsp ersichtlich, ist den geänderten institutionellen Rahmenbedingungen im AEUV auch bei der Delegation von Kompetenzen an ursprünglich vertragsfremde Institutionen, wie die Verwaltungskommission, Rechnung zu tragen. Die Erkenntnisse aus der Rs ESMA