Europäische Sozialverwaltung
1. Aufl. 2023
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S. 42. Grundlagen der europäischen Sozialverwaltung
Die zentralen Ziele des europäischen Sozialrechts bestehen insbes in der Zusammenrechnung von in den Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten, dem Erhalt von Anwartschaften und dem Export von Geldleistungen in andere Mitgliedstaaten. Ein weiterer Grundsatz des Europäischen Sozialrechts ist die Einheitlichkeit des Sozialrechtsstatuts, der besagt, dass jede Person, die innerhalb der Union wandert und somit ihre (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit wahrnimmt, nur einem System der sozialen Sicherheit zugehörig sein kann. Nicht zu vernachlässigen sind überdies die umfassenden Antidiskriminierungsregeln in Art 4 bis 7 und Art 67 Abs 1 VO 883/2004 als lex specialis zu Art 18 und 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die genannten Prinzipien werden primär mittels zweier Verordnungen der Europäischen Union geregelt, Verordnung 883/2004 einerseits (im Folgenden auch Grundverordnung, GVO, genannt) und Verordnung 987/2009 andererseits (im Folgenden auch Durchführungsverordnung, DVO, genannt). Um die primären Ziele der Koordinierungsverordnungen zu verwirklichen, wird die dahinterstehende Verwaltungswirklichkeit als ein ...