Verkehrssteuern
1. Aufl. 2024
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S. 382. Rechtsgeschäftsgebühren
2.1. Grundlagen des GebG und der Rechtsgeschäftsgebühren
Das Gebührengesetz 1957 (GebG) erfasst im II. Abschnitt des Gesetzes Schriften und Amtshandlungen (sogenannte feste Gebühren) sowie im III. Abschnitt bestimmte Rechtsgeschäfte (sogenannte Rechtsgeschäftsgebühr). Feste Gebühren werden in diesem Skriptum nicht weiter behandelt, sie betreffen aber beispielsweise Abschriften, amtliche Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Einreise- und Aufenthaltstitel, Reisedokumente, Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten, Zulassungsscheine oder Führerscheine. Für diese Schriften und Amtshandlungen werden feste Gebühren in einzelnen Tarifposten festgelegt.
Die Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte nach dem GebG in den § 15 ff GebG zeichnet sich allgemein durch eine Anknüpfung an zivilrechtliche Vorgänge (im Regelfall Rechtsgeschäfte) aus. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise wird damit nicht allgemein und generell ausgeschlossen, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt jedoch nur dann Bedeutung zu, wenn der Gesetzgeber selbst an wirtschaftliche Merkmale anknüpft. Wenn etwa die Abgabenpflicht allein an die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts anknüpft, ist für eine wirtschaftli...