UWG kompakt
3. Aufl. 2023
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S. 10317. Vorschriften über Kennzeichnungen
§ 32 UWG ermächtigt die zuständigen Verwaltungsbehörden, für bestimmte Waren und Dienstleistungen anzuordnen, in welchen Mengeneinheiten oder welchen Angaben (insbesondere Beschaffenheitsangaben) diese Produkte gewerbsmäßig angeboten oder in Verkehr gesetzt werden dürfen. Es bestehen derartige Verordnungen für Kosmetika, Bekleidung, Haushaltsgeräte und andere Waren (vgl Kucsko in Wiebe/Kodek, UWG § 32 Rz 6). Die Missachtung dieser Kennzeichnungsverordnungen führt zu einem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, einem verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch und stellt gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung dar. Bis zum konnten Zollämter aufgrund der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , BGBl 1987/635, die aufgrund des § 35 UWG erlassen wurde, Waren, die den Kennzeichnungsverordnungen nicht entsprochen haben, zurückbehalten. Diese Verordnung ist mit dem zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz (BGBl I 2018/61) ersatzlos aufgehoben worden, weshalb § 35 UWG derzeit keinen tatsächlichen Anwendungsbereich hat.