UWG kompakt
3. Aufl. 2023
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S. 738. Herabsetzung eines Unternehmens
§ 7 UWG verbietet die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen über das Unternehmen, die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens oder über die Waren oder Leistungen eines anderen, wenn diese Behauptungen geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen und die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Anders als die neu gefassten Bestimmungen der § 1 und 2 UWG verlangt § 7 UWG weiterhin ein „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“, also das Ziel des Handelnden, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Wettbewerbes zu fördern. Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die wesentliche oder gar einzige Zielsetzung der Handlung ist, die Wettbewerbsabsicht darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten (4 Ob 5/05x – Blutbank).
Wenn eine Handlung der Förderung des eigenen Wettbewerbs dient und objektiv den Charakter einer Wettbewerbshandlung hat, wird nach der Rechtsprechung die Wettbewerbsabsicht vermutet. Wird vom Beklagten die Wettbewerbsabsicht bestritten, so trifft diesen die Beweislast dafür, dass die Handlung ohne Wettbewerbsabsicht erfolgte (4 Ob 68/97x –...