Mehrwertsteuer und Schadenersatz
1. Aufl. 2023
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S. 22. Vorbemerkungen
2.1. Überblick über die zivilrechtlichen Grundlagen
Schadenersatzleistungen sowie zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Entschädigungen lösen regelmäßig umsatzsteuerliche Konsequenzen aus. Die umsatzsteuerliche Prüfung erfolgt zwar unabhängig vom Schadenersatzrecht. Die zivilrechtlichen Grundlagen darzulegen, ist jedoch hilfreich für die umsatzsteuerliche Prüfung.
Der zivilrechtliche Schadensbegriff wird in § 1293 ABGB als „Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist“, definiert. Davon zu unterscheiden ist der „Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.“
Ersatzfähig nach dem ABGB sind Vermögensschäden (zB verbogene Lenkstange am Fahrrad), ideelle Schäden (zB Schmerzengeld) und entgangener Gewinn. Auch andere Gesetze enthalten Bestimmungen zu Schadenersatzansprüchen (zB PHG – Produkthaftung).
Grds hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen – casum sentit dominus (§ 1311 ABGB). In bestimmten Fällen sieht jedoch das Gesetz vor, dass ein anderer für den Ersatz des Schadens aufzukommen hat. Nur wenn ein bestimmter Zurechnungsgrund vorliegt, kann der Schaden auf einen anderen überwälzt werden. Der wichtigste ...