Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 35E. Informationspflichtige Stellen
1. Definition
Die RL 90/313/EWG verpflichtete ausschließlich „Behörden“ zur Informationsgewährung. Behörden waren definiert als „Stellen der öffentlichen Verwaltung, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen.
Mit Einführung der UI-RL verfolgte der Unionsgesetzgeber (mit Blick auf den Beitritt der Europäischen Union zur Aarhus-Konvention) das Ziel, diesen Behördenbegriff – und damit auch den Kreis der informationspflichtigen Stellen – deutlich zu erweitern:
„(5) Am unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (,Übereinkommen von Aarhus‘). Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müssen im Hinblick auf den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft mit dem Übereinkommen übereinstimmen. […]
(11) Um dem in Artikel 6 des Vertrags festgelegten Grundsatz, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahme...