Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 15B. Zweiseitige Betrachtungsweise zu Umweltinformationen
1. Zweck und Ziele der Erteilung von Umweltinformationen
Gemäß § 1 UIG ist das Ziel des Gesetzes die Information der Öffentlichkeit va durch
die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und
die Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.
Durch den freien Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen soll nach Intention der UI-RL das Umweltbewusstsein der Menschen gestärkt und der freie Meinungsaustausch durch eine vermehrte Teilnahme der Bevölkerung an Umweltfragen und deren zugehörigen Verfahren ermöglicht werden. Art 1 Aarhus-Konvention zufolge sollen sowohl gegenwärtige als auch künftige Generationen zur Erhaltung der Umwelt beitragen. Die Aarhus-Konvention stellt weiters klar: Informationen über die Umwelt sind auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Öffentlichkeit ist ausreichend über Art und Umfang der den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen über die Umwelt, über die grundlegenden Bedingungen, unter denen diese zur Verfügung gestellt und zugänglich gem...