Einführung in das Umgründungssteuergesetz
2. Aufl. 2016
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S. 354. Art IV – Zusammenschluss
4.1. Vermögensübertragung
Der Zusammenschluss stellt die Übertragung von Vermögen auf eine Personengesellschaft, dh auf eine steuerliche Mitunternehmerschaft, dar. Dabei ist zu unterscheiden, ob im Zuge der Vermögensübertragung eine neue Personengesellschaft entsteht oder ob es zur Veränderung einer bestehenden Personengesellschaft kommt.
Ein Zusammenschluss im umgründungssteuerrechtlichen Sinn liegt nur dann vor, wenn begünstigtes Vermögen übertragen wird, wobei im Rahmen des Art IV UmgrStG als begünstigtes Vermögen nur
der Betrieb,
der Teilbetrieb und
der Mitunternehmeranteil
zu nennen sind.
Zur Bestimmung, ob eine unternehmerische Einheit als Betrieb bzw Teilbetrieb im umgründungssteuerrechtlichen Sinne zu verstehen ist, wird auf die Ausführungen in den EStR 2002 verwiesen. Die Betriebe bzw Teilbetriebe müssen jedenfalls einer betrieblichen Einkunftserzielung dienen.
Ein Mitunternehmeranteil ist ein gesellschaftsrechtlicher Anteil an einer betriebliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft, wobei es für den Zusammenschluss erforderlich ist, dass der Anteil eine Substanzbeteiligung vermittelt; die Beteiligung als bloße Arbeitsgesellschafterin ist daher – ohne das...