Einführung in das Umgründungssteuergesetz
2. Aufl. 2016
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S. 263. Art III - Einbringung
3.1. Vermögensübertragung
Im Rahmen einer Einbringung wird Vermögen auf eine Kapitalgesellschaft (Körperschaft) übertragen. Eine Einbringung im umgründungssteuerrechtlichen Sinn betrifft nur sogenanntes begünstigtes Vermögen.
Unter begünstigtem Vermögen versteht man
den Betrieb,
den Teilbetrieb,
den Mitunternehmeranteil sowie
den qualifizierten Kapitalanteil.
Zur Bestimmung, ob eine unternehmerische Einheit als Betrieb bzw Teilbetrieb im umgründungssteuerrechtlichen Sinne zu verstehen ist, wird auf die Ausführungen in den EStR 2002 verwiesen. Die Betriebe bzw Teilbetriebe müssen jedenfalls der betrieblichen Einkunftserzielung dienen.
Ein Mitunternehmeranteil ist ein gesellschaftsrechtlicher Anteil an einer betriebliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft, wobei es für die Einbringung erforderlich ist, dass der Anteil eine Substanzbeteiligung vermittelt; die Beteiligung als bloße Arbeitsgesellschafterin ist daher nicht einbringungsfähig.
Als qualifizierter Kapitalanteil wird gemäß § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG eine Beteiligung an einer inländischen bzw vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaft sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bzw an in der Anlage zum UmgrStG genannten EU-Gesell...