Einführung in das Umgründungssteuergesetz
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 192. Art II – Umwandlung
2.1. Vermögensübertragung
Die Umwandlung tritt in zwei Formen auf:
errichtende Umwandlung
verschmelzende Umwandlung
Im Rahmen der errichtenden Umwandlung kommt es zur Übertragung von Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, wobei die Kapitalgesellschaft als Ganzes untergeht und aus ihr eine Personengesellschaft entsteht. Folgende Personengesellschaften sind als Rechtsnachfolger möglich:
OG
KG
GmbH & Co
Im Rahmen der verschmelzenden Umwandlung überträgt eine Kapitalgesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf den Hauptgesellschafter und geht in diesem auf. Hauptgesellschafter kann sein:
eine natürliche Person → das Rechtsnachfolgeunternehmen ist ein Einzelunternehmen
eine Personengesellschaft → das Rechtsnachfolgeunternehmen ist diese Personengesellschaft
eine Privatstiftung → das Rechtsnachfolgeunternehmen ist diese Privatstiftung (Achtung: Einschränkungen hinsichtlich der Betriebsführung!)
eine sonstige Rechtsform (Verein, Sparkasse etc) → das Rechtsnachfolgeunternehmen ist der Hauptgesellschafter
Hauptgesellschafter ist jemand, der über zumindest 90 % der Anteile an der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft verfügt. Der Minderheitsgesellschafter scheidet ...