Einführung in das Umgründungssteuergesetz
2. Aufl. 2016
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S. 536. Art VI – Spaltung
6.1. Vermögensübertragung
Eine Spaltung sieht die Übertragung von Vermögen durch eine Kapitalgesellschaft auf eine oder mehrere aufnehmende Kapitalgesellschaften vor, wobei die Gegenleistung den Gesellschaftern der spaltenden Gesellschaft zukommt. Die Spaltung kann in unterschiedlichen Typen auftreten:
Aufspaltung/Abspaltung: Bei der Aufspaltung geht die spaltende Kapitalgesellschaft unter; bei der Abspaltung bleibt die spaltende Gesellschaft bestehen.
Konzentrationsspaltung/Konzernspaltung: Im Rahmen der Konzernspaltung gibt es eine Verflechtung der spaltenden und der aufnehmenden Kapitalgesellschaft auf Gesellschafterebene. In diesen Fällen unterbleibt eine Anteilsgewährung. Die Spaltung kann
–up-stream,
–down-stream und
–side-stream
erfolgen.
Bei Konzentrationsspaltungen kommt es idR zur Berechnung eines Umtauschverhältnisses und zu einer Anteilsgewährung.
verhältniswahrende/nicht verhältniswahrende Spaltung: Die Spaltung kann verhältniswahrend erfolgen, das heißt, es ändert sich auf Gesellschafterebene bei der spaltenden Gesellschaft nichts und die aufnehmende Gesellschaft verfügt über die idente Gesellschafterstruktur wie die spaltende Gesellschaft. Im Rahmen einer nic...