Umweltinformationsgesetz
1. Aufl. 2023
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S. 32. Internationale Bezüge
2.1. Aarhus-Konvention
2.1.1. Allgemeines
Die Aarhus-Konvention wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen im Jahr 1998 ausgehandelt und unterzeichnet. Sie besteht aus drei Säulen, „Zugang zu Umweltinformationen“ , „Beteiligung an Umweltverfahren“ und „Rechtsschutz im Umweltrecht“ . Als der erste völkerrechtliche Vertrag im Bereich des Umweltrechts zielt die Aarhus-Konvention darauf ab, natürlichen und juristischen Personen direkt Rechte in Umweltverfahren zu verleihen.
Die Aarhus-Konvention wurde von 46 Staaten sowie von der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert und trat am in Kraft. Aufgrund der Überschneidung der Kompetenzen wurden daher vom Unionsgesetzgeber ua entsprechende Richtlinien erlassen. Dabei handelt es sich einerseits um die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformations-RL) und andererseits um die Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL).
In Österreich wurde die Aarhus-Konvention vor allem durch die Umsetzung der Umweltinformations-RL implementiert. Dabei wurden die entsprechenden Umweltinformationsgesetze (Bund und Länder) umfangreich angepasst.
2.2. Europarecht
2.2.1. Historie
Der Grundstein des ...