Steuersätze und Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
1. Aufl. 2023
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S. 521. Einleitung
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist das von den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt. Davon abweichend ist der „Normalwert“ als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn ein Naheverhältnis zwischen den Vertragsparteien vorliegt, zumindest eine der Vertragsparteien nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt vom Normalwert abweicht. Der Normalwert ist einerseits für die Anwendbarkeit der Normalwertregelung, andererseits für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage maßgeblich. Der Begriff des Normalwerts ist in Art 72 MwStSyst-RL und § 4 Abs 9 letzter UA UStG definiert. Darunter wird ein fremdüblicher Preis verstanden, der an einen unabhängigen Leistungserbringer zu zahlen wäre, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Kann keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden, ist der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit a und b UStG) zu bestimmen.
Die ErlRV und UStR gehen davon aus, dass regelmäßig nur in drei Fällen eine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermitt...