Sonderverfahrensrecht
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 21. Einleitung
Abweichungen vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, dem AVG, müssen, wie Gesetze im Allgemeinen, staatsorganisations-/funktionsrechtlichen und grundrechtlichen Vorgaben entsprechen. Im Speziellen fällt als verfassungsrechtliche Vorgabe zuvorderst die Kompetenzbestimmung des Art 11 Abs 2 B-VG ein, in der sich – wie zu zeigen sein wird – kompetenzrechtliches und grundrechtliches Denken verschränken.
1.1. System der Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungs-(gerichts-)verfahren
Art 11 Abs 2 B-VG sieht in seinem 1. Halbsatz vor, dass „[s]oweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird“ ua das Verwaltungsverfahren„auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt“ wird (Bedarfsgesetzgebung des Bundes). Die Bedarfskompetenz des Bundesgesetzgebers durchbricht das vom B-VG vorausgesetzte Adhäsions-/Annexprinzip, wonach die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich einer Sachmaterie die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Verfahrens in dieser Sachmaterie begründet (Adhäsions-/Annexkompetenz des Materiengesetzgebers zur Regelung des Verfahrens in seiner Materie). Sie ermöglicht also, das Verfahrensrecht, welches nach ...