Einführung in das Salzburger Bau- und Raumplanungsrecht
2. Aufl. 2023
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S. 175Salzburger Baupolizeigesetz
(Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG)
LGBl 1997/40 idF LGBl 2022/103
S. 176Artikel IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes LGBl Nr 40/1997
Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:
1. § 24 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Baupolizeigesetzes, LGBl Nr 117/1973 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 136/1973:
„(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeführten oder in Ausführung begriffenen baulichen Maßnahmen gelten, soweit dies rechtmäßig erfolgt ist bzw erfolgt, als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte bauliche Maßnahmen.
(3) Baubehördliche Bewilligungen und Aufträge im Sinne der außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften (Abs. 5) gelten unverändert und als Bewilligungen und baupolizeiliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes weiter.“
„(5) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, ihre Wirksamkeit:
von der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 die § 10 bis 17, 20 bis 27, 42 Abs. 3, 66, 80, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83, 91 Abs. 1, 92 bis 95, 97 bis 103 sowie 105 bis 108;
von der Salzburger Landbauordnung 1968 die § 1 bis 3, 5 bis 20, 30 und 31, 34 bi...