Praxishandbuch Produkthaftung
1. Aufl. 2023
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S. 8412. Anzuwendendes Recht
Steht fest, in welchem Staat und bei welchem konkreten Gericht eine Produkthaftungsklage eingebracht werden kann, ist in weiterer Folge zu prüfen, welchen Staates Recht auf den konkreten Produkthaftungsfall anzuwenden ist.
12.1. Rom II-Verordnung
12.1.1. Allgemeines
Zu Beantwortung der Frage, welches Recht anzuwenden ist, ist in der Europäischen Union (jedoch mit wesentlichen Ausnahmen, siehe sogleich) die am in Kraft getretene Rom II-Verordnung heranzuziehen. Sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich das nationale österreichische IPRG. Die Rom II-Verordnung regelt, welches Recht bei außervertraglichen Schuldverhältnissen mit Auslandsbezug zur Anwendung gelangt. Es gibt somit einheitliche unionsrechtliche Regelungen für einen Kollisionsfall. Für jene Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Haager Produkthaftungsübereinkommens sind, ist Art 5 Rom II-Verordnung nicht verbindlich. Darüber hinaus ist Dänemark vom Geltungsbereich der Rom II-Verordnung grundsätzlich ausgenommen, weshalb dort das nationale dänische IPR gilt.
Voraussetzung für die Anwendung der Rom II-Verordnung ist eine Verbindung zum Recht mehrerer Staaten, wobei gleichgültig ist, ob es sich um ...