Praxishandbuch Produkthaftung
1. Aufl. 2023
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S. 7211. Zivilprozess
11.1. Vorprozessuales Handeln
Ist ein Schaden eingetreten und hat die erste fachliche Einschätzung/Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis geführt, dass möglicherweise Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden, stellt sich für den Betroffenen in weiterer Folge die Frage, wie diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Das Ziel dieser Prüfungen soll sein, dass der Geschädigte den bei ihm eingetretenen Schaden von einem nach dem Produkthaftungsgesetz haftenden Unternehmer, also einem Ersatzpflichtigen, ersetzt erhält.
In einem ersten Schritt sollte daher geprüft werden, ob tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden eingetreten ist und in welcher Höhe. Allenfalls kann es bereits hier erforderlich sein, einen privaten Sachverständigen oder einen Rechtsbeistand beizuziehen, um den Schaden beziffern zu können. Danach ist zu prüfen, wer als Ersatzpflichtiger in Frage kommt. Wie bereits oben in 5. näher ausgeführt, kann das Ergebnis dieser Prüfung auch sein, dass es nicht nur einen, sondern mehrere Haftpflichtige gibt.
Wenn das Ergebnis der Prüfung ist, dass ein nach dem Produkthaftungsgesetz ersatzfähiger Schaden vorliegt, und man weiß, wer zur Haftung herangezogen werden kann, sollte man daher zunächst einem potenzi...