Praxishandbuch Produkthaftung
1. Aufl. 2023
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S. 7010. Erlöschen und Verjährung
10.1. Erlöschen
Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz können zeitlich nicht unbefristet geltend gemacht werden. Das Produkthaftungsgesetz regelt in seinem § 13 (Art 11 Produkthaftungsrichtlinie) unter der Bezeichnung „Erlöschung“ vielmehr das zeitliche Erlöschen der Haftung zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in Verkehr gebracht hat.
Die zehnjährige Frist für die „Erlöschung“ soll einerseits dem Schutz des Haftpflichtigen dienen, da davon ausgegangen wurde, dass Produkte altern und nach Ablauf einiger Zeit den Sicherheitserwartungen nicht mehr entsprechen. Andererseits bezweckt sie auch die Rechtssicherheit. Diese Frist gilt zudem nur für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. (Schadenersatz-)Ansprüche, die sich auf andere Anspruchsgrundlagen stützen, wie beispielsweise solche aufgrund der Verschuldenshaftung nach dem ABGB, bleiben von dieser Frist somit unberührt und können gegebenenfalls auch nach Ablauf von zehn Jahren geltend gemacht werden.
Die zehnjährige Frist beginnt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes. Es kommt bei der Berechnung der Frist darauf an, wann das konkrete Produkt, das den konkreten Schaden verursacht hat, in Verkehr gebrach...