Praxishandbuch Produkthaftung
1. Aufl. 2023
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S. 617. Haftungsausschlüsse
Klargestellt wird im ersten Satz des § 8 PHG zunächst, dass aufgrund der Erfolgshaftung des PHG das mangelnde Verschulden des Unternehmers kein Grund für einen Ausschluss der Haftung ist.
Der Unternehmer kann sich – neben den Einwendungen nach § 7 PHG und dem Einwand der Verjährung nach § 13 PHG – (nur) aus den in § 8 PHG genannten drei Gründen von seiner Haftung nach dem PHG befreien. Das bedeutet, dass er behaupten und beweisen muss, dass einer der in § 8 PHG genannten taxativen Gründe vorliegt, sodass er trotz Vorliegens eines Fehlers nicht für den eingetretenen Schaden haftet. Der Unternehmer haftet nach dem PHG nicht,
wenn der Fehler des Produktes auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,
wenn die Eigenschaften des Produktes nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten, oder
wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produktes, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produktes verursacht wo...