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Praxishandbuch Produkthaftung

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4834-7

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch Produkthaftung (1. Auflage)

S. 576. Inverkehrbringen

6.1. Allgemeines

Voraussetzung für jegliche Haftung nach dem PHG ist, dass das fehlerhafte Produkt vom Haftpflichtigen in Verkehr gebracht wurde. Solange das Produkt nicht in Verkehr gebracht ist, gibt es keine Haftung nach dem PHG. Das österreichische PHG enthält – anders als die Produkthaftungsrichtlinie – eine Legaldefinition des Inverkehrbringens.

Gemäß § 6 PHG ist ein Produkt in Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, egal aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt. Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass Inverkehrbringen demnach die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauchs daran bedeutet. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt. Wie sämtliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer EU-Richtlinie ergeben, ist auch § 6 PHG richtlinienkonform auszulegen:

Die Produkthaftungsrichtlinie definiert den Begriff des Inverkehrbringens nicht. Er ist daher laut EuGH nach dem Zweck, den die Richtlinie verfolgt, auton...

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