Die verfahrensrechtliche Rolle des Parteienvertreters bei der ImmoESt
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
8. Verfahrensrechtliche Sonderkonstellationen
8.1. Zwangsversteigerung
8.1.1. Ausnahme von der Selbstberechnung der ImmoESt
Wird eine Liegenschaft gemäß der Exekutionsordnung (EO) zwangsversteigert, so hat die ImmoESt grundsätzlich kein Vorzugsrecht im Sinne des § 216 Abs 1 Z 2 EO. Es werden sohin die Forderungen der exekutionsführenden Gläubiger vorrangig beglichen.
Für den Parteienvertreter gestaltet es sich regelmäßig eher schwierig mit dem ImmoESt-Steuerpflichtigen hinsichtlich der ImmoESt eine gute Zusammenarbeit zu erzielen, da es in der Praxis durchaus vorkommt, dass dieser nicht greifbar ist. Daher wurde mit dem AbgÄG 2012 der Ausnahmekatalog in § 30c Abs 4 EStG um den Teilstrich 5 ergänzt. Der Parteienvertreter kann sohin bei einer Zwangsversteigerung einer Liegenschaft eine Selbstberechnung des Erwerbsvorgangs vornehmen, ohne auf die Kooperation des ImmoESt-Schuldners angewiesen zu sein.
8.1.2. Zeitpunkt des Zuflusses
Der Parteienvertreter hat die ImmoESt bei einer Zwangsversteigerung gemäß § 30c Abs 4 TS 5 EStG nicht selbstzuberechnen, jedoch ist ein solcher Erwerbsvorgang nicht von der ImmoESt-pflicht ausgenommen. Der Steuerpflichtige hat dennoch eine besondere Vorauszahlung zu leisten und diese in der jährlichen Steuererklärung au...