Die verfahrensrechtliche Rolle des Parteienvertreters bei der ImmoESt
1. Aufl. 2023
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7. Haftung des Parteienvertreters
7.1. Haftung für die Abfuhr der ImmoESt
Grundsätzlich haftet der Parteienvertreter gemäß § 30c Abs 3 erster Satz EStG lediglich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Abfuhr der selbstberechneten ImmoESt. Vereinbarungen im Innenverhältnis bezüglich etwaiger Abfuhrpflichten oder Haftungen begründen lediglich interne zivilrechtliche Ansprüche, schließen jedoch keinesfalls die Abfuhrhaftung des Parteienvertreters aus.
Wird die ImmoESt nicht fristgerecht an das jeweilige Finanzamt abgeführt, so sind gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge zu erteilen. Zu beachten ist, dass die Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht bei dem Steuerpflichtigen, sondern bei dem Parteienvertreter zu erfolgen hat.
Die Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt durch den Parteienvertreter erlischt gemäß § 30c Abs 3 S 2 EStG, wenn die Fälligkeit nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die Selbstberechnung abgeschlossen wurde, mangels Zuflusses des Veräußerungserlöses an den Verkäufer noch nicht eingetreten ist. Gleichzeitig erlischt auch die Abfuhrhaftung des Parteienvertreters.
Die Haftung der Abfuhr wird schlicht durch die mangelnde Entrichtung ausgelöst. Hierbei handelt es sich um ein objektives Kriterium, da das Versch...