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Rabenberger

Die verfahrensrechtliche Rolle des Parteienvertreters bei der ImmoESt

1. Aufl. 2023

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Dokumentvorschau
Die verfahrensrechtliche Rolle des Parteienvertreters bei der ImmoESt (1. Auflage)

5. Mitteilung und Selbstberechnung der ImmoESt

5.1. Anknüpfung an das Grunderwerbsteuergesetz

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012) wurde für die Erhebung der ImmoESt ein Mitteilungs- und Selbstberechnungsmodell eingeführt, welches an das GrEStG anknüpft.

Gemäß § 10 Abs 1 GrEStG sind alle Erwerbsvorgänge, die dem GrEStG unterliegen, dem Finanzamt anzuzeigen. Werden Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 oder 7 EStG erwirtschaftet, müssen diese im Rahmen der Abgabenerklärung dem Finanzamt gemäß § 30c Abs 1 EStG mitgeteilt werden. Die Abgabenerklärung hinsichtlich der GrESt richtet sich grundsätzlich an das Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten. Für die Besteuerung der Einkünfte hinsichtlich der privaten Grundstücksveräußerungen ist jedoch das für die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zuständig. Daher wird die Mitteilung gemäß § 30c Abs 1 EStG automatisch an das im konkreten Fall zuständige Finanzamt weitergeleitet.

5.2. Der Parteienvertreter

In den einschlägigen Bestimmungen zur ImmoESt ist mehrfach die Rede von Parteienvertreter, jedoch geht aus dem EStG keine Definition dieses Begriffes hervor. Das EStG verweist diesbezüglich viel mehr auf das GrEStG. Demnach bezeichnet man gemäß § 11 Abs 1 GrEStG als Parteienvertreter Rechtsanwälte und Notare....

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