Die verfahrensrechtliche Rolle des Parteienvertreters bei der ImmoESt
1. Aufl. 2023
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4. Berechnung der ImmoESt
4.1. Unterscheidung zwischen Neu- und Altvermögen
Vorweg ist zu unterscheiden, ob bei dem gegenständlichen Grundstück „Neuvermögen“ oder „Altvermögen“ vorliegt. War das kaufgegenständliche Grundstück ohne Berücksichtigung etwaiger Steuerbefreiungen am nicht steuerverfangen, so handelt es sich um sogenanntes Altvermögen. Es kann gemäß § 30 Abs 4 Z 2 EStG eine Pauschalbesteuerung vorgenommen werden, welche eine vereinfachte Gewinnermittlung darstellt. Ein Grundstück ist dann nicht mehr steuerverfangen, wenn am die Spekulationsfrist im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetzes 2012 bereits abgelaufen war. Die Spekulationsfrist betrug grundsätzlich 10 Jahre.
4.2. Neuvermögen
Liegt Neuvermögen vor, ist für die Ermittlung der ImmoESt gemäß § 30 Abs 3 EStG der Veräußerungserlös als Grundlage heranzuziehen. Von diesem werden die Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten, Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen, Kosten für die Berechnung und Abfuhr der ImmoESt und Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen nach § 6 Z 12 EStG abgezogen sowie für das gegenständliche Grundstück geltend gemachte Absetzungen für Abnutzungen und gemäß § 28 Abs 6 EStG steuerfreie Beträge hinzugerechne...