Die verfahrensrechtliche Rolle des Parteienvertreters bei der ImmoESt
1. Aufl. 2023
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3. Private Grundstücksveräußerungen
3.1. Grundstücksbegriff im Sinne der ImmoESt
Der Grundstücksbegriff des EStG weicht von jenem des GrEStG, des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie auch von jenem des Zivilrechts ab.
Gemäß § 30 Abs 1 EStG umfasst der Grundstücksbegriff den „Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte)“. Unabhängig von der zivilrechtlichen Zugehörigkeit von mit Grund und Boden fest Verbundenem, ist nach herrschender Ansicht unter Grund und Boden ausschließlich der nackte Grund und Boden zu verstehen. Fest verbundene selbständige Wirtschaftsgüter sind jedoch im Sinne der ImmoESt nicht dem Grund und Boden zuzurechnen, sofern diese selbständig bewertbar sind. Beispielsweise sind stehende Ernten oder stehendes Holz nicht vom Grundstücksbegriff umfasst.
Abweichend von der zivilrechtlichen Sichtweise, werden Grund und Boden und Gebäude stets eigenständig behandelt. Die steuerrechtliche Abgrenzung des Gebäudes bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung sowie nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Als Gebäude wird sohin jede Baulichkeit angesehen, „die durch räumliche Umfriedung Menschen und...