Die verfahrensrechtliche Rolle des Parteienvertreters bei der ImmoESt
1. Aufl. 2023
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2. Die ImmoESt im Gefüge der Einkommensteuer
Von § 30 Abs 1 EStG sind von natürlichen Personen getätigte Grundstücksveräußerungen erfasst (private Grundstücksveräußerungen) und werden gemäß § 29 Z 2 EStG unter die sonstigen Einkünfte subsumiert.
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens werden den betrieblichen Einkünften zugerechnet. Gemäß § 30a Abs 3 EStG fällt die ImmoESt jedoch nicht nur für private Grundstücksveräußerungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für betriebliche Grundstücksveräußerungen in Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage an. Allerdings gilt die entrichtete ImmoESt gemäß § 30b Abs 5 EStG hier nicht als abgegolten, sondern muss in der Veranlagung als Vorauszahlung berücksichtigt werden.
Im Vergleich zur früheren Rechtslage, bei der die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen gemäß der Quellentheorie erfolgte, werden nun sämtliche private Wertsteigerungen von Grundstücken bei der Besteuerung berücksichtigt. Bei der früheren Quellentheorie war eine Grundstücksveräußerung nur in bestimmten Ausnahmefällen steuerpflichtig, wie beispielsweise, wenn die Veräußerung binnen der Spekulationsfrist von 10 Jahren erfolgte.
Gemäß § 30c EStG knüpft das Verfahren der ImmoESt-Berechnung an das GrEStG an. Wird d...