Internationale Umgründungen
1. Aufl. 2024
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1. Grenzüberschreitende Spaltungen im Umgründungssteuerrecht
Internationale Spaltungen sind dem Umgründungssteuerrecht nicht fremd.
Spaltungen werden in Art VI UmgrStG geregelt. § 32 Abs 1 UmgrStG erfasst neben der Auf- und Abspaltung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gem SpaltG bzw gem GenSpaltG bereits seit dem AbgÄG 1996 „Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften“ (§ 32 Abs 1 Z 2 UmgrStG). Mit dem EU-StAnpG wurde die Definition der spaltenden und übernehmenden Körperschaften in § 32 Abs 4 UmgrStG erweitert; neben unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaften werden auch ausländische Gesellschaften im Sinne der Fusionsrichtlinie als spaltende bzw übernehmende Körperschaften zugelassen, sodass Spaltungen außerhalb des SpaltG als Steuerspaltung (§ 38a UmgrStG) unter Art VI durchgeführt werden konnten.
S. 126Der für „Handels-Spaltungen“ geltende § 32 Abs 1 UmgrStG ist vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechtes geprägt. Die Zulässigkeit und ordnungsgemäße Durchführung einer Spaltung fällt in die ausschließliche Prüfkompetenz des Firmenbuchgerichts und wird – sofern die zwei steuerlichen Anwendungsvoraussetzungen (Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG; Besteueru...