Gesellschafterdarlehen in der Krise
1. Aufl. 2023
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S. 11. Kreditgewährung in Krisenzeiten
In Zeiten der Krise möchten viele Gesellschafter ihrem Unternehmen durch Zuführung von frischem Kapital zu einem Aufschwung verhelfen. Dem Gesellschafter steht es grundsätzlich frei, dieses frische Kapital in Form einer Kapitalerhöhung, in Form von Zuschüssen und Nachschüssen oder in Form eines Kredits zu gewähren (Finanzierungsfreiheit). Der Unterschied zwischen den vorher genannten Möglichkeiten des Gesellschafters, der Gesellschaft frisches Kapital zuzuführen, liegt vor allem in der anschließenden Rückführung des vom Gesellschafter erhaltenen Finanzbedarfs. Bis zur ersten Rsp des OGH waren vom Gesellschafter gewährte Kredite nicht von einer Rückzahlungssperre umfasst und vom Gesellschafter bestellte Sicherheiten für von Dritten gewährte Kredite galten nicht als Eigenkapital ersetzend. Die Rückzahlung konnte daher trotz Krise veranlasst werden. Dies führte zu einer Schlechterstellung der Gläubiger, die grundsätzlich – im Gegensatz zum kreditgewährenden Gesellschafter – keine Kenntnis von der Krise hatten.
Im Zuge der ersten Rsp des OGH wurde daher die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters in der Krise zu Gunsten der Gläubiger eingeschränkt. Mi...