Finanzstrafrechtlicher Betrug
1. Aufl. 2023
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S. 2156. Zusammenfassung und Thesen
Die Untersuchung des „finanzstrafrechtlichen Betrugs“ hat gezeigt, dass im Bereich des Abgabenrechts nicht jedes betrügerische Verhalten strafbar ist. § 22 Abs 2 FinStrG schließt die Anwendbarkeit des allgemeinen Betrugstatbestands gem § 146 StGB aus. Daher kann betrügerisches Verhalten in Abgabensachen nur durch das FinStrG bestraft werden. Das FinStrG beinhaltet mittlerweile zwei „Betrugstatbestände“, die unter gewissen Voraussetzungen eine strengere Bestrafung als bei „nicht betrügerischen“ Finanzvergehen vorsehen. Sie sind in § 39 und § 40 FinStrG normiert. Es fällt auf, dass der Gesetzgeber für das Finanzstrafrecht ein völlig eigenes, vom allgemeinen Betrugstatbestand losgelöstes Betrugsverständnis zugrunde gelegt hat. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen haben wenig mit dem Betrug iSd StGB zu tun. Denn es wird grundsätzlich keine Täuschungshandlung vorausgesetzt – auch wenn diese idR vorliegt; allein in der Variante des ganz oder teilweisen Vortäuschens von Lieferungen und sonstigen Leistungen ist für einen „Betrug“ im FinStrG eine Täuschungshandlung erforderlich.
Der Gesetzgeber wollte vereinzelte Sachverhalte im FinStrG unter strengere Strafe stellen und hat diese gesammelt als Abgabenbetrug in § 39 FinStrG und als g...