Finanzstrafrechtlicher Betrug
1. Aufl. 2023
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S. 11. Einleitung
1.1. Begriff des Betrugs
1.1.1. Allgemeines
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Betrug die bewusste Täuschung oder Irreführung einer anderen Person verstanden. Die „Rechtssprache“ kennt hingegen mehr als einen Betrugsbegriff. So gibt es den „zivilrechtlichen Betrug“ in § 870 ABGB, den „strafrechtlichen Betrug“ gem § 146 StGB und auch das Finanzstrafrecht hat ein eigenes Verständnis des Betrugs.
1.1.2. Strafrechtliches Verständnis des Betrugs
Der Betrug in § 146 ff StGB pönalisiert „Angriffe“ auf fremdes Vermögen. Durch Täuschung will der Täter einen Irrtum beim Getäuschten hervorrufen, der eine Vermögensschädigung zur Folge hat. Der Getäuschte wird durch die Täuschungshandlung zu einem Verhalten verleitet, welches zu einer für sich oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung führt. Irrelevant ist, ob sich der Täter selbst oder einen Dritten durch die Tat bereichern will. Ein Betrug gilt erst als vollendet, wenn beim Getäuschten ein Vermögensschaden eintritt.
Tathandlung beim strafrechtlichen Betrug ist die Täuschung über Tatsachen. Eine Täuschung iSd § 146 StGB erfolgt entweder über „äußere Tatsachen“, das sind Zustände oder Ereignisse, oder über „innere Tatsachen“, wie die Absicht, einen Gegenstand an e...