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Flörl

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4908-5

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Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (1. Auflage)

S. 1214. Umsetzungsdefizite und Goldplating

4.1. Umsetzungsdefizite

Bleibt die nationale Rechtslage nach der Umsetzung einer Richtline hinter den von der Richtline geforderten Mindestvorschriften zurück, spricht man von defizitärer Umsetzung. Ob es Umsetzungsdefizite in Bezug auf die Umsetzung der PIF-RL in Österreich gibt, wird im Folgenden untersucht.

4.1.1. Erlangung und Zurückbehaltung durch Dritte

Wie oben bereits ausgeführt unterscheidet die PIF-RL nicht, ob der Täter eines ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU die Mittel oder Vermögenswerte für sich oder einen Dritten erlangt. Sie stellt nur darauf ab, ob „[…] Mittel oder Vermögenswerte […] unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden" (Art 3 Abs 2 lit a sublit i PIF-RL und Art 3 Abs 2 lit b sublit i PIF-RL). Im Gegensatz dazu steht die Formulierung in § 168f Abs 1 Z 1 StGB, wonach sich strafbar macht, „wer […] Mittel oder Vermögenswerte […] unrechtmäßig erlangt oder zurückbehält". Während die Vorgabe aus der PIF-RL also passiv formuliert ist und nur darauf abstellt, dass Mittel oder Vermögenswerte erlangt werden, ist es gem Umsetzungsgesetz (§ 168f StGB) erforderlich, dass derjenige, der die Tathandlung ausführt, die Mittel ode...

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