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Bauvertrags- und Nachtragsmanagement

2. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-950-42983-1

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Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2. Auflage)

S. 8089 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme (ÖNORM B 2110 Abschnitt 9)

Der gesamte Abschnitt 9 ist kurz, er besteht aus keinen Unterabschnitten und ist eigentlich im Zusammenhang mit Abschnitt 10 zu sehen.

9 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme

Der AG kann Teile der Leistung benutzen oder Dritten zur Benutzung überlassen, ohne diese gemäß 10.3 zu übernehmen, [1] wenn [2]

er vor Beginn der Benutzung erklärt, dass eine Übernahme dadurch nicht erfolgt und

der Beginn der Gewährleistung für diese Teile einvernehmlich geregelt wurde und

der Umfang, die Funktionsfähigkeit und der Zustand dieser Teile sowie der Zeitpunkt des Beginns ihrer Nutzung gemeinsam festgehalten wurden.

Kosten des Betriebs [3] und daraus resultierende Schäden [4], der Wartung und der Abnützung [5] der benutzten Teile hat der AG zu tragen.

Allfällige daraus [6] resultierende MKF [7] werden nach Abschnitt 7 abgehandelt. Die Verpflichtung des AG zur Übernahme gemäß Abschnitt 10 wird dadurch nicht berührt.

Anmerkungen

[1] Die Benutzung stellt grundsätzlich eine Übernahme dar. Es gibt Fälle, bei denen allerdings vor der Übernahme der Gesamtleistung eine Teilbenutzung erfolgen soll. Dafür ist Abschnitt 10 g...

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