Kropik

Bauvertrags- und Nachtragsmanagement

2. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-950-42983-1

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Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2. Auflage)

S. 6658 Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen (ÖNORM B 2110 Abschnitt 8)

8.1. Abrechnungsgrundlagen (Abschnitt 8.1)

8.1 Abrechnungsgrundlagen [1]

Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen abzurechnen [2][3]:

bei Einheitspreisen nach den Mengen [3] der erbrachten Leistungen;

bei Pauschalpreisen nach dem vereinbarten Leistungsumfang;

bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand.

Anmerkungen

[1] Nachfolgend angeführt sind eigentlich die Preisgrundlagen für die Abrechnung. Die weitere wesentliche Abrechnungsgrundlage ist die Massenermittlung.

[2] Damit drückt die ÖNORM eine Selbstverständlichkeit aus.

[3] Die nachfolgende Auflistung nennt die drei gängigen Preisarten (dazu → 7.0.3 (485)).

[4] Nach welchen Abrechnungsregeln das Ausmaß für die Mengen zu ermitteln ist regelt der Vertrag.

Die Art der Abrechnung richtet sich nach den vertraglichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Art der Preise.

Beim Einheitspreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den Mengen der erbrachten Leistungen, multipliziert mit den vereinbarten Einheitspreisen. Das gilt unabhängig davon, ob die Entgeltvereinbarung als verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag vorliegt (vgl → 7.0.3.1 (485))....

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