Einführung in das Tiroler Bau- und Raumplanungsrecht
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 31Zweiter Teil: Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
1. Verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Grundlagen
1.1. Kompetenzrechtliche Grundlagen – Raumordnung als Querschnittsmaterie
Raumordnung ist keine ausdrücklich in der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung erwähnte Angelegenheit. Dies bedeutet nicht, dass sie deshalb auf der Grundlage des Art 15 Abs 1 B-VG mangels expliziter Zuweisung an den Bund vollständig in die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung fiele. Vielmehr bildet die Raumordnung eine sogenannte Querschnittsmaterie, was bedeutet, dass sowohl Bund als auch Länder daran teilhaben. Konkret stellt sich die Kompetenzverteilung in den Angelegenheiten der Raumordnung so dar, dass die Länder, wie aus dem Erkenntnis des VfGH in VfSlg 2674/1954 hervorgeht, für die allgemeine Siedlungsplanung zuständig sind (allgemeine Raumordnung). Hingegen fällt die sogenannte Fachplanung (Planung für Infrastrukturen) in die Zuständigkeit des jeweiligen Materiengesetzgebers, also in den meisten Fällen des Bundesgesetzgebers. Dazu gehören insbesondere Verkehrswege wie Eisenbahnen, die wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr zu Bundesstraßen erklärten Straßenzüge oder die Angelegenheiten d...