Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
4. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 405. Das Grundstück und seine Bebauung
5.1. Bauplatz
Als Bauplatz wird jenes Grundstück bezeichnet, das bebaut werden soll. Der Bauplatz muss zur Bebauung geeignet sein und – von wenigen Ausnahmen abgesehen (vgl § 22 Abs 2 Z 3 BauG) – aus exakt einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes bestehen. Die Bauplatzeignung ergibt sich einerseits daraus, ob das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan so ausgewiesen ist, dass eine Bebauung überhaupt rechtlich zulässig ist (s Pkt 5.2. und 5.3.) und andererseits daraus, ob das Grundstück selbst alle im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen einer Bebaubarkeit erfüllt (s Pkt 5.4.).
5.2. Bauland
Ein Grundstück ist in der Regel nur dann zur Bebauung geeignet, wenn es im jeweiligen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen ist. § 30 Abs 1 StROG weist verschiedene mögliche Baulandkategorien („Baugebiete“) aus. Es sind dies im Einzelnen:
5.2.1. Reines Wohngebiet– WR (§ 30 Abs 1 Z 1 StROG)
Das reine Wohngebiet ist ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sowie für Nutzungen, die (a) überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner dieses Gebietes dienen oder (b) dem Wohngebietscharakter dieses Gebietes nicht widersprechen.
In reinen Wohngebieten generell zu...