Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
4. Aufl. 2023
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S. 92. Rechtsgrundlagen
„Baurecht“ bezeichnet je nach Zusammenhang die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Es muss dabei zwischen den Regeln des privatrechtlichen und des öffentlich-rechtlichen Baurechts unterschieden werden:
Im Privatrecht versteht man unter Baurecht das dingliche, veräußerliche und vererbliche, zeitlich begrenzte Recht (10 bis 100 Jahre), auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 iVm § 3 Baurechtsgesetz). Die Allgemeinheit versteht unter dem Begriff Baurecht häufig auch Rechtsprobleme zwischen Bauherren und Professionisten im Rahmen der Errichtung von Bauwerken („Bauvertragsrecht“, „Bauprozessrecht“).
Das öffentlich-rechtliche Baurecht umfasst jene Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken und die näheren Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln (wie zB Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften). Teil der im öffentlich-rechtlichen Baurecht zu lösenden Rechtsfragen ist auch die Frage nach dem „subjektiven Recht“, ein bestimmtes Grundstück bebauen zu können.
Dieses Buch behandelt Fragen des öffentlich-rechtlichen Baurechts.
2.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Baurechts
Die Verteilung der staatlichen Funktionen zwisch...