Praxishandbuch BauKG
1. Aufl. 2023
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S. 1918. Konsequenzen bei Nichteinhaltung von BauKG
Sollten auf der Baustelle die Bestimmungen des BauKG nicht eingehalten werden, gelten die Verwaltungsstrafbestimmungen. Die geltenden Bestimmungen sind im § 10 BauKG angeführt.
Wird das BauKG mangelhaft oder gar nicht umgesetzt und kommt es in der Folge zu einem Arbeitsunfall mit Verletzungen, wird auch straf- und zivilrechtlich vorgegangen. Bei öffentlicher Gefährdung ist ebenfalls mit denselben straf- bzw zivilrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.
Die Arbeitgeber und betrieblichen Vorgesetzten haben jedenfalls die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes einzuhalten, zusätzlich sind sie verpflichtet, die Vorgaben des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes umzusetzen.
Es wird jedoch ausdrücklich auf die Mitverantwortung der Bauherrn/Projektleiters und der Koordinatoren entsprechend ihren Verpflichtungen gemäß BauKG hingewiesen.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten, damit sichergestellt ist, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen (Regressforderungen der Sozialversicherungsträger, Schadenersatz/Bauvertragsrecht) sowie verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen vermieden werden.