Praxishandbuch BauKG
1. Aufl. 2023
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S. 1323. Aushangpflichtige Dokumente auf der Baustelle
3.1. Vorankündigung
Der Bauherr hat gemäß BauKG eine Vorankündigung zu erstellen, wenn
die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und an den Arbeiten mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt sind (auch wenn dies nur an einem Tag der gesamten Bauzeit eintritt) oder
der Umfang der Arbeiten 500 Personentage übersteigt.
Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn an das zuständige Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (kurz: BUAK) zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder kurzfristig zu erledigenden Arbeiten ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu übermitteln. Auf www.buak.at kann man mithilfe des Buttons „Baustelle anmelden“ die elektronische Vorankündigung vornehmen.
Die Vorankündigung muss beinhalten:
das Datum der Erstellung,
den genauen Standort der Baustelle,
Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
Angabe über die Art des Bauwerks,
Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über die voraussichtliche Dauer,
Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der ...