1 × 1 der Personalverrechnung 2024
7. Aufl. 2024
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S. 18124. Abmeldung bei der Sozialversicherung
Der Dienstgeber hat jede bei ihm beschäftigte voll- oder teilversicherte Person – pflichtversicherte Person nach dem ASVG bzw Beitragspflicht nach dem BMSVFG – binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Zwei Abschriften der Bestätigung von der vollständigen Abmeldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
24.1. Inhalt und Aufbau der Anmeldung
Bei der Abmeldung ist das Datum des „Endes des Entgeltanspruches“ und das arbeitsrechtliche „Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ einzutragen.
Bei der „Unterbrechen des Dienstverhältnisses“ wie bspw bei Karenzurlaub, Präsenzdienst, der Fall endet der Entgeltanspruch, aber das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt aufrecht. In diesem Fall ist nur das „Ende des Entgeltanspruches“ anzugeben.
Wenn Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung anfallen, ist auf der Abmeldung die Zeit der Kündigungsentschädigung vor der Zeit der Urlaubsersatzleistung anzuführen. Das Ende des Entgeltanspruches muss dabei mit dem Datum übereinstimmen, bis zu dem die Pflichtversicherung verlängert wird.
Als die Date...