1 × 1 der Personalverrechnung 2024
7. Aufl. 2024
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S. 10210. Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Gutscheine für Mahlzeiten
Von der Einkommensteuer befreit sind:
freie und verbilligte Mahlzeiten und
Abgabe von Gutscheinen.
10.1. Freie und verbilligte Mahlzeiten
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt sind, befreit. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (zB Werksküche, Kantine) oder ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB einer Großküche) zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden.
Unter die Steuerfreiheit fallen freie und verbilligte Mahlzeiten und die Abgabe von Gutscheinen nur dann, wenn es sich um eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers handelt.
Barzuschüsse, die der Arbeitgeber leistet, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Hat der Arbeitnehmer auf die Verabreichung von freien oder verbilligten Mahlzeiten einen Rechtsanspruch (zB auf Grund eines Kollektivvertrages), dann gehört diese Sachzuwendung zum Arbeitslohn und ist als Sachbezug zu versteu...