1 × 1 der Personalverrechnung 2024
7. Aufl. 2024
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S. 909. Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen sind keine Entgeltbestandteile. Sie sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, mit denen der Aufwand des Arbeitnehmers, den dieser im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat, ersetzt wird.
Der arbeitsrechtliche Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz, aus dem Kollektivvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einer Einzelvereinbarung. Diese arbeitsrechtliche Behandlung deckt sich nicht immer mit der sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Behandlung.
Zu den wichtigsten Aufwandsentschädigungen zählen solche im Zusammenhang mit Dienstreisen wie Taggelder, Nächtigungsgelder, Ersatz von Bahnkarten und Kilometergelder. Diese Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit einer Dienstreise unterliegen in gewissen Grenzen nicht der Lohnsteuer. Werden diese Grenzen nicht überschritten, sind die Aufwandsentschädigungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
9.1. Dienstreise
Eine steuerrechtliche Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (Dienstreise im Nahbereich, daher tä...