1 × 1 der Personalverrechnung 2024
7. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 292. Sozialversicherung (Grundlagen)
2.1. Sozialversicherungspflicht
Jede aktive Erwerbstätigkeit löst eine Sozialversicherungspflicht aus.
Eine Vollversicherung umfasst die Krankenversicherung (KV), die Unfallversicherung (UV), die Pensionsversicherung (PV) und die Arbeitslosenversicherung (AV).
Eine Teilversicherung ist eine Versicherungspflicht nur in einem oder in zwei Versicherungszweigen.
Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert.
An die ÖGK sind auch die Arbeiterkammerumlage (KU), der Wohnbauförderungsbeitrag (WF), der Insolvenzentgeltsicherungszuschlag (IE) sowie der Beitrag nach dem BMSVG, der an betriebliche Vorsorgekasse weitergeleitet wird, zu entrichten.
2.2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsformen
2.2.1. Echter Dienstnehmer in der Sozialversicherung
Echter Dienstnehmer nach dem ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als echte Dienstnehmer gelten auch Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem DLSG entlo...