OGH vom 27.06.2017, 5Ob97/17a

OGH vom 27.06.2017, 5Ob97/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Klaudia P*****, vertreten durch die Mutter Dr. Andrea P*****, wegen § 189 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Kurt P*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 60/17a-195, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom , GZ 134 Ps 13/15m-188, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs führt entgegen § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG keine Gründe an, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs 1 AußStrG der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Es mangelt dem außerordentlichen Revisionsrekurs daher an einer gesetzmäßigen Ausführung (RISJustiz RS0043654 [T4]).

2. Davon abgesehen ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit die Informations und Äußerungsrechte des mit der Obsorge nicht betrauten Elternteils nach § 189 ABGB unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände eingeschränkt und entzogen werden sollen, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass ihr in der Regel keine Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (2 Ob 163/16h = iFamZ 2017/45; 10 Ob 12/06x; 2 Ob 223/10y = iFamZ 2011/138 [Höllwerth]), was hier nicht der Fall ist. Die Anträge des Vaters auf Anbahnung persönlicher Kontakte, Elternberatung und psychologischer Beratung der Minderjährigen wurden rechtskräftig abgewiesen und sind nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts in Bezug auf die Informationsrechte des Vaters liegen soll, führt er in seinem Revisionsrekurs nicht aus. Eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, das der bald 17jährigen mj Klaudia unter Berücksichtigung ihrer selbständigen Verfahrensfähigkeit und ihres Selbstbestimmungsrechts zugestand, Kontakte zu ihrem Vater abzulehnen und ihm keine weitergehenden Informationen über ihr Privatleben zukommen zu lassen, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen. Entgegen § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG fehlt es daher auch an der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge selbst (vgl RISJustiz RS0042779).

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00097.17A.0627.000
Schlagworte:
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