OGH vom 30.06.2014, 5Ob92/14m

OGH vom 30.06.2014, 5Ob92/14m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H***** S 2. Dr. W***** L*****, beide vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, öffentlicher Notar in Bad Radkersburg, wegen Grundbuchhandlungen ob der Liegenschaft EZ 592 GB *****, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 220/13x, mit dem infolge Rekurses der Zweitantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom , TZ 9315/2013, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit seinem Beschluss soweit für das Revisionsrekursverfahren noch relevant den bestimmte Wohnungseigentumsobjekte betreffenden Antrag der Antragsteller auf Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 3.576 EUR sA abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem nur gegen diesen abweislichen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses erhobenen Rekurs der Zweitantragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „ausgehend vom fernmündlich erhobenen Einheitswert für die genannten Anteile (EUR 23.916,80) nach dessen Verdreifachung (RIS Justiz RS0046526 [T6]) EUR 30.000,00“ übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung seines Entscheidungsgegenstands besteht (ua) dann nicht, wenn das Rekursgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt hat (vgl 5 Ob 2/96; 5 Ob 429/97t; RIS Justiz RS0109332; RS0042450; RS0007081). Ein solcher Fall liegt hier vor:

Gemäß § 126 Abs 1 GBG, § 59 Abs 3 AußStrG gilt für die hier vorzunehmende Bewertung § 57 JN, nach dem bei Streitigkeiten, welche die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstands maßgebend ist (vgl 5 Ob 36/92; 5 Ob 123/92; RIS Justiz RS0046507).

Da die hier betriebene Forderung, die Gegenstand des Löschungsbegehrens ist, nur 3.576 EUR sA beträgt und somit 30.000 EUR nicht übersteigt, widerspricht der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts einer zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschrift und ist demnach unbeachtlich.

Da das hier vom Rekursgericht beurteilte Begehren ein solches rein vermögensrechtlicher Natur ist, der Wert des Entscheidungsgegenstands nach der genannten zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschrift 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, kann nur gemäß § 63 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 GBG) ein Antrag an das Rekursgericht gestellt werden, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin ist als ein solcher Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs zu behandeln (5 Ob 216/11t; 5 Ob 93/14h; 5 Ob 94/14f). Ob dieser Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichts vorbehalten.