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OGH 13.04.1999, 5Ob91/99i

OGH 13.04.1999, 5Ob91/99i

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragstellerin Stadt Graz, Magistrat Graz-Rechtsamt, 8010 Graz, Tummelplatz 9, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom , GZ 1 Nc 72/98x-3, womit die Festsetzung eines Tages für die Eröffnung einer ergänzten Grundbuchseinlage verweigert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Grundstück 1952/2 Sonstige (Gasse) der EZ 50.000 KG ***** grenzt an die (noch) im Eigentum der A***** GmbH stehende Liegenschaft EZ 842 derselben KG, bestehend aus dem Grundstück 1715/1 Baufläche, an.

Die Stadt Graz als Verwalterin des öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) stellte den Antrag, die 98m**2 große Teilfläche "1" des Grundstückes 1952/2 laut Teilungsplan des DI Hermann M***** vom einzubüchern und unter einem auf Grund des zwischen ihr und der A***** GmbH geschlossenen Kaufvertrages vom 4. und der Liegenschaft EZ 842 durch Einbeziehung in das Grundstück 1715/1 zuzuschreiben.

Im Zuge des Einbücherungsverfahrens erhoben nach Erstellung des Entwurfes der Eintragung innerhalb der Frist des § 28 Abs 1 AllgGAG Gisela P***** als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ 841 KG***** und Dr. Hubert S*****, der ein Benützungsrecht für das Abstellen seines Fahrzeuges auf dieser Liegenschaft eingeräumt erhielt, dagegen Einwendungen, zumal ihnen das Recht zukomme, über die gesamte einzubüchernde Teilfläche zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Hiebei wurde darauf verwiesen, daß zwischen der Stadt Graz und der A***** GmbH vereinbart worden sei, für die einzubüchernde Teilfläche eine eigene Grundstücksnummer zu schaffen, und außerdem ausdrücklich im Amtsblatt kundgemacht worden sei, daß ein Teilstück dieser Teilfläche für die Zufahrt zur EZ 841 frei bleiben müsse.

Mit Beschluß vom gab der Grundbuchsrichter den Einwendungen insoweit Folge, als der Entwurf dahin abgeändert wurde, daß im C-Blatt die Dienstbarkeit des Zuganges und der Zufahrt über die im Lageplan der A***** GmbH vom rot eingezeichneten Flächen zu Gunsten der Liegenschaft EZ 841 Grundbuch ***** einverleibt und im herrschenden Gut ersichtlich gemacht wird. Dementsprechend erfolgte auch eine Ergänzung des Entwurfes, ohne der Dienstbarkeit eine LNR im Lastenblatt zuzuordnen.

Angesichts dieser Sachlage sah sich das Oberlandesgericht veranlaßt, von der Einleitung des Richtigstellungsverfahrens Abstand zu nehmen und mit dem angefochtenen Beschluß die Festsetzung eines Wirksamkeitsbeginns des vorgelegten Entwurfes im Sinne des § 37 (§ 35) AllgGAG zu verweigern. Hiezu führte es folgendes aus:

§ 65 Abs 1 AllgGAG lasse nicht nur die Eröffnung einer neuen Einlage für eine noch nicht eingetragene Liegenschaft zu, sondern auch eine ergänzende Eintragung etwa im Wege der Zuschreibung eines Grundstückes oder einer Grundstücksteilfläche zu einer bereits eingetragenen Liegenschaft, sofern die hiefür erforderlichen Urkunden vorhanden seien. Grundsätzlich würde daher der vorliegenden Antragstellung kein rechtliches Hindernis entgegenstehen, wenn nicht die aufnehmende Liegenschaft bereits mit zahlreichen Pfandrechten belastet wäre und voraussichtlich im Zuge des Richtigstellungsverfahrens auch die zuzuschreibende und in das Grundstück 1715/1 einzubeziehende Teilfläche gemäß § 12 Abs 2 GBG mit der Dienstbarkeit im laufenden Rang zu belasten sein werde. Diesfalls käme nämlich nach § 150 EO die Möglichkeit in Betracht, daß bei einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 842 mangels Deckung im Meistbot die auf der Teilfläche zu Gunsten der EZ 841 haftende Dienstbarkeit, welche bisher im Hinblick auf das nicht verbücherte öffentliche Gut nicht einverleibt werden konnte, vom Ersteher nicht übernommen werden müßte. Es sei daher unerlässlich, für die einzubüchernde Teilfläche eine eigene Einlage zu entwerfen, wofür aber Voraussetzung sei, daß die Teilfläche eine gesonderte Grundstücksbezeichnung aufgrund eines Teilungsplanes erhalte. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch ein Vorgehen nach § 31 Abs 2 AllgGAG nicht möglich, weil es für die Zerlegung an einem Bestandteil des Grundbuchskörpers (§ 5 Abs 1 AllgGAG) fehle. Da die Antragstellerin - und auch die Eigentümerin der Liegenschaft, zu der durch die Einbücherung ein bisher öffentliches Gut zugeschrieben werden solle - den für die Bildung eines neuen Grundstückes notwendigen Teilungsplan nicht vorgelegt habe, dies jedoch für die zufolge abzusehender verschiedener Belastung im Richtigstellungsverfahren vorzunehmende Zerlegung unumgänglich sei, sei spruchgemäß vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens angeordnet werde. In diesem hätte zur Sprache gebracht werden könne, daß bei der Liegenschaft EZ 842 bereits die Anmerkung des Wohnungseigentums aufscheine und mit stattgefundenem Verkauf der Eigentumswohnungen bzw Liegenschaftsanteile die gänzliche Geltendmachung der einverleibten Pfandrechte in einem Zwangsversteigerungsverfahren und damit eine Verkürzung des einzuverleibenden Wegerechtes nahezu ausgeschlossen sei. Nicht zuletzt hätte im Richtigstellungsverfahren äußerstenfalls die Möglichkeit bestanden, durch Vorlage von Vorrangseinräumungserklärungen von Pfandgläubigern jeden Zweifel am Bestand des Wegerechtes auszuräumen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (SZ 28/245; hiezu kritisch Feil, Das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, 62, 66; zur Zulässigkeit des Rekurses gegen das Absehen von der Einleitung des Richtigstellungsverfahrens jüngst 5 Ob 284/98w und 5 Ob 32/99p); er ist aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat billigt die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß ohne die Schaffung einer eigenen Einlage für die einzubüchernde Teilfläche im Hinblick auf die Belastung der aufnehmenden Liegenschaft mit vorrangigen Pfandrechten die Gefahr bestünde, daß die gegenständliche Dienstbarkeit bei Eintragung im laufenden Rang nach § 150 EO von einem allfälligen Ersteher der aufnehmenden Liegenschaft nicht übernommen werden muß. Die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsversteigerung ist insoweit unerheblich; daß die Verkürzung des Wegerechtes (wirtschaftlich) "nahezu" ausgeschlossen ist, wie die Antragstellerin meint, genügt nicht. Soweit sie ins Treffen führt, die Vorlage von Vorrangseinräumungserklärungen der Pfandgläubiger wäre "äußerstenfalls" möglich gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie das Oberlandesgericht vor Beschlußfassung von seinen Bedenken in Kenntnis gesetzt hat, ohne daß sie (bzw die von ihr in der Folge befaßte A***** GmbH) diesen Bedenken Rechnung getragen hätte (AV vom , ON 2).

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00091.99I.0413.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-71312