OGH vom 21.04.1998, 5Ob91/98p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Karoline S*****, vertreten durch Mag. Günther Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, Sparbersbachgasse 61, 8010 Graz, wider die Antragsgegner 1.) Ing. Ernst K*****, 2.) Ing. Manfred M*****, beide vertreten durch Dr. Johann Peißl und Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 331/97m-38, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichts Voitsberg vom , GZ 9 Msch 5/95f-31, berichtigt mit Beschluß vom , GZ 9 Msch 5/95f-33, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht - ausgehend von der im ersten Rechtsgang in 5 Ob 2273/96t = immolex 1997, 231 zu § 52 StmkWFG 1989 vertretenen Rechtsansicht - die Höhe des zulässigen Mietzinses fest und verpflichtete die Antragsgegner zur Rückzahlung des Überschreitungsbetrages.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs zur Frage vorliege, wie "das zur Deckung der Kosten notwendige Ausmaß" im Sinne der §§ 38, 39 WSG,§ 52 Abs 4 StmkWFG 1989 zu berechnen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner, der unzulässig ist.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
Die Frage ob für die Höhe des zulässigen Mietzinses, der gemäß § 52 Abs 4 StmkWFG 1989 (§ 39 Abs 1 WSG) das zur Deckung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen notwendige Ausmaß nicht überschreiten darf, nur geförderte Arbeiten von Bedeutung sind, wie das Rekursgericht meint (vgl Würth in Rummel2 § 16 MRG Anh [WSG] Rz 24), oder ob es genügt, daß es sich um - auch nicht geförderte - Arbeiten im Sinne der §§ 3 f MRG handelt (vgl Würth aaO Rz 26), kann hier auf sich beruhen, weil sich bereits aus dem Mietvertrag ergibt, daß es für die Mietzinsbildung nur auf die geförderten Arbeiten ankommen soll. In § 3 des Mietvertrages heißt es nämlich: "Der Mietzins wird auf die Dauer von 10 Jahren auf das Wohnhaussanierungsdarlehen vom Land Steiermark gebunden". Dies ist - jedenfalls bei Heranziehung der Unklarheitenregel des § 915 ABGB zu Lasten der Antragsgegner - dahin zu verstehen, daß der Mietzins (nur) die Kosten, zu deren Finanzierung das Land Steiermark Annuitätenzuschüsse leistet, abdecken soll. Im Hinblick auf diese vertragliche Regelung liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung in diesem Zusammenhang nicht vor.
Daß sich durch die Annuitätenzuschüsse des Landes das Deckungserfordernis reduziert, versteht sich von selbst (vgl etwa zu § 18 MRG MietSlg 47.275/10; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 18 MRG Rz 5 mwN), sodaß auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist. Richtig ist zwar, daß in der von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung des Landes mißverständlich von wohnbeihilfenfähigen Restannuitäten die Rede ist, obwohl es für die Berechnung des zulässigen Hauptmietzinses nicht auf die allfällige Gewährung von Wohnbeihilfen ankommt. Dennoch läßt sich dieser Berechnung entnehmen, daß darin der Mietzins pro m**2 so eruiert wurde, daß von den Halbjahresannuitäten (deren Summe die Gesamtkosten der geförderten Arbeiten einschließlich Finanzierungskosten ergibt) die aus öffentlichen Mitteln gewährten Annuitätenzuschüsse abgezogen wurden, sodaß der den Vermieter tatsächlich treffende Aufwand verbleibt. Mehr als tatsächliche Kosten ist durch den Mietzins nach § 52 StmkWFG nicht abzudecken. Soweit die Rechtsmittelwerber darauf verweisen, daß der vernommene Beamte der steiermärkischen Landesregierung ausgeführt hat, die bei der Berechnung herangezogene Methode sei für die Wohnbeihilfe anzuwenden, "nicht unbedingt" auch für die Mietzinsbildung, ist zu bemerken, daß dieser Zeuge offenbar - entgegen der in 5 Ob 2273/96t dargelegten Rechtslage - davon ausgegangen ist, die Mietzinsbildung habe im vorliegenden Fall nach dem MRG und nicht nach Förderungsrecht zu erfolgen. Eine eigene Aufstellung, der die Errechnung des von den Rechtsmittelwerbern für zulässig gehaltenen Mietzinses zu entnehmen wäre, wurde von diesen im Verfahren nicht vorgelegt.
Auch im Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Das Rechtsmittel war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichts - mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.