OGH vom 20.03.2007, 5Ob9/07w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Tahir P*****, vertreten durch Dr. Walter Zaversky, öffentlicher Notar in Knittelfeld, wegen Löschung der Anmerkung einer Zwangsverwaltung ua ob der Liegenschaft EZ *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Matthäus R*****, vertreten durch Greiml & Horwath, Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , AZ 1 R 389/06g, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom , TZ 1182/06, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Tahir P***** begehrte mit seiner als „Gesuch II im Rang nach Gesuch I" titulierten Grundbuchseingabe ua die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung TZ 894/06 sowie gemäß § 57 GBG die Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung des Matthäus R***** C-LNR 11 a.
Das Erstgericht bewilligte das Begehren antragsgemäß. Einem dagegen von Matthäus R***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (TZ 894/06) gehe der Anmerkung der Zwangsverwaltung für den Rekurswerber (TZ 1089/06) vor. Zwar sei mit TZ 2107/05 eine Zwangsverwaltung zu Gunsten eines anderen betreibenden Gläubigers im Grundbuch angemerkt worden und zu dieser der Beitritt des Rechtsmittelwerbers erfolgt; im Zeitpunkt des Einverleibungs- und Löschungsgesuches des Tahir P***** sei die erste Anmerkung der Zwangsverwaltung aber bereits im Grundbuch gelöscht gewesen. § 103 Abs 2 EO sehe ausdrücklich nur die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens vor und ordne keinesfalls an, dass dem zeitlich und rangordnungsmäßig nachkommenden Rekurswerber durch die vorhergehende Zwangsverwaltung bessere bücherliche Rechte eingeräumt werden sollten. Das Erstgericht habe daher gemäß § 57 GBG zu Recht auf Grund des bevorrangten Rangordnungsbescheides für die beabsichtigte Veräußerung die Anmerkung der Zwangsverwaltung zu Gunsten des Rekurswerbers gelöscht.
Das Rekursgericht bewertete den Wert seines Entscheidungsgegenstandes mit weniger als EUR 20.000, ließ aber mangels oberstgerichtlicher Judikatur zur behandelten Rechtsfrage den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass die bevorrechtete Zwangsverwaltung TZ 2107/05 zum Zeitpunkt der „gegenständlichen Antragstellung" nicht gelöscht und daher (auch) die zu seinen Gunsten geführte Zwangsverwaltung gegenüber der eingetragenen Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (TZ 894/06) bevorrangt gewesen sei, weil gemäß § 103 Abs 2 EO den beigetretenen Gläubigern dieselben Rechte zustünden, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre. Die Zwangsverwaltung sei somit mit dem Rang TZ 2107/05 zu behandeln. Dem kann aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen, die der Oberste Gerichtshof für zutreffend erachtet (§ 71 Abs 3 AußStrG) nicht gefolgt werden. Wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat, bezieht sich § 103 Abs 2 EO nur auf die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens und lässt nur innerhalb dieses Abschnittes des Exekutionsverfahrens dem beitretenden Gläubiger die gleichen Rechte zukommen wie dem ersten betreibenden Gläubiger. Keinesfalls kann darin die Normierung einer Änderung der bücherlichen Rangordnung des zeitlich und daher in der bücherlichen Rangordnung nachfolgenden betreibenden Gläubigers erblickt werden (vgl § 104 Abs 1 EO). Aus § 129 Abs 4 EO geht hervor, dass der Beitritt weiterer Gläubiger zu einer Zwangsverwaltung eigene Befriedigungsrechte im Rang der jeweiligen bücherlichen Anmerkungen schafft (hier die zu TZ 2107/2005 eingetragene Anmerkung der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung von vollstr. EUR 741,63 Z und Kosten lt Beschluss 2005-12-22 für R***** KEG [11 E 33/05p] - C-LNR 10 und die zu TZ 1089/2006 eingetragene Anmerkung der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung von vollstr. EUR 14.437,50 Z und Kosten lt Beschluss 2006-08-01 für Matthäus R***** [11 E 23/06v] - C-LNR 11) und die Einstellung der Exekution auf Antrag eines Gläubigers folgerichtig nur die Löschung der zu seinen Gunsten vollzogenen Anmerkung der Zwangsverwaltung nach sich zieht. Jeder Anmerkung der Zwangsverwaltung kommt im Zuge des einheitlichen Exekutionsverfahrens ein eigener bücherlicher Rang zu. Damit geht aber die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im bücherlichen Rang der Anmerkung der Zwangsverwaltung zu Gunsten des Rekurswerbers vor, sodass letztere gemäß § 57 GBG zu Recht gelöscht wurde.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Ein Kostenersatz im Grundbuchsverfahren kommt auch nach der durch das neue AußStrG geschaffenen Rechtslage nicht in Betracht (5 Ob 135/05x, 5 Ob 197/05i).